1. Werden Designabbildungen auf einer Webseite erkennbar als Referenzleistungen des Designers abgebildet, die er im Rahmen eines konkreten früheren Auftrags erbracht hat, liegt darin auch dann keine markenrechtliche Verletzungshandlung, wenn die als Marke eingetragenen Designs abgebildet sind. Dargestellt wird allein die in der Marke verkörperte Designleistung.
2. Ob ein Zeichen herkunftshinweisend verwendet wird, ist eine Rechtsfrage, die in tatsächlicher Hinsicht vom Verkehrsverständnis abhängig ist. Maßgeblich sind die Verkehrskreise, die von den Waren- und Dienstleistungen angesprochen werden, die von dem das fragliche Zeichen verwendenden Dritten vertrieben werden. (redaktionelle Leitsätze)
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Urteil LG Berlin 52 O 53 10-Kindt-01
Urteil LG Berlin 52 O 53 10-Kindt-02